Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) im Überblick
Das Selbstbestimmungsgesetz erklärt – wie sich Vorname und Geschlechtseintrag seit dem 1. November 2024 per Erklärung beim Standesamt ändern lassen, Ablauf, Fristen und was sich gegenüber dem alten Transsexuellengesetz ändert.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) regelt seit dem 1. November 2024, wie Menschen in Deutschland ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern können. Es löst das alte Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ab, das vom Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Punkten als verfassungswidrig eingestuft worden war. Dieser Artikel gibt den Überblick – die Detailthemen sind jeweils verlinkt.
Was sich grundlegend ändert
Unter dem TSG brauchte es zwei psychologische Gutachten und ein Gerichtsverfahren. Beides ist ersatzlos weggefallen. Heute genügt eine Erklärung beim Standesamt – ohne Gutachten, ohne ärztliche Atteste, ohne richterliche Entscheidung.
Geändert werden können:
- der Geschlechtseintrag: „weiblich“, „männlich“, „divers“ oder die Streichung des Eintrags
- die Vornamen passend zum neuen Eintrag
Der Ablauf in zwei Schritten
- Anmeldung beim Standesamt. Du meldest die beabsichtigte Erklärung an. Das ist persönlich oder schriftlich mit eigener Unterschrift möglich.
- Erklärung nach drei Monaten. Frühestens drei Monate nach der Anmeldung gibst du die eigentliche Erklärung persönlich ab. Die Wartezeit ist gesetzlich vorgeschrieben.
Gibst du die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung ab, verfällt die Anmeldung und der Ablauf beginnt von vorn.
Sperrfrist
Nach einer Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr, bevor eine erneute Erklärung möglich ist (§ 5 SBGG). Für Minderjährige gilt diese Sperrfrist nicht – mehr dazu im Artikel Trans Jugendliche.
Wer kann die Erklärung abgeben?
- Volljährige geben die Erklärung selbst ab.
- Jugendliche ab 14 erklären selbst, mit Zustimmung der Sorgeberechtigten.
- Bei Kindern unter 14 geben die Sorgeberechtigten die Erklärung ab; ab dem vollendeten 5. Lebensjahr muss das Kind zustimmen.
Die altersabhängigen Einzelheiten stehen im Artikel Trans Jugendliche.
Kosten
Die Erklärung selbst kostet eine geringe Standesamtsgebühr. Folgekosten entstehen vor allem für die Neuausstellung von Dokumenten (Ausweis, Reisepass, Urkunden). Mehr dazu unter Ausweisdokumente.
Was das Gesetz nicht ändert
- Medizinische Maßnahmen (Hormone, Operationen) sind vom SBGG völlig unabhängig und nicht Voraussetzung. Die rechtliche Änderung ist rein zivilrechtlich.
- Das Hausrecht privater Einrichtungen bleibt unberührt (§ 6 SBGG) – Betreiber:innen z. B. von Saunen oder Sportstätten dürfen im Einzelfall aus sachlichem Grund differenzieren.
- Der frühere Name und Eintrag sind durch das Offenbarungsverbot geschützt. Mehr dazu im Artikel Offenbarungsverbot.
Weiterführende Artikel
- Namensänderung – Ablauf rund um den Vornamen
- Personenstandsänderung – der Geschlechtseintrag im Detail
- Ausweisdokumente – Dokumente nach der Änderung
- Offenbarungsverbot – Schutz des früheren Namens
- Trans Jugendliche – Regelungen für Minderjährige
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.