Recht

Offenbarungsverbot (§ 13 SBGG)

Das Offenbarungsverbot schützt den früheren Vornamen und Geschlechtseintrag. Was es genau verbietet, wann ein Bußgeld bis 10.000 Euro droht, welche Ausnahmen gelten und was im Alltag praktisch hilft.

SBGGRechtOffenbarungsverbotDatenschutzDeadnaming
Aktualisiert: 2026-06-18

Mit der Änderung von Vorname und Geschlechtseintrag soll auch die Vergangenheit nicht gegen den eigenen Willen offengelegt werden. Dafür sorgt das Offenbarungsverbot in § 13 des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG). Einen Überblick über das gesamte Gesetz gibt der Artikel Selbstbestimmungsgesetz (SBGG).

Was geschützt ist

Der frühere Geschlechtseintrag und der frühere Vorname dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person grundsätzlich nicht offenbart und nicht ausgeforscht werden. „Ausforschen“ heißt: gezielt nach dem früheren Eintrag zu suchen, etwa in alten Dokumenten oder Registern.

Das Bußgeld – und ein verbreitetes Missverständnis

Wer den früheren Eintrag oder Vornamen offenbart und dabei die betroffene Person absichtlich schädigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 14 SBGG).

Wichtig ist die Bedingung „in Schädigungsabsicht“: Das Gesetz ist kein generelles Misgendering- oder Deadnaming-Bußgeld. Ein versehentlicher Versprecher oder eine ungewollte Nennung erfüllt den Tatbestand nicht. Es geht um vorsätzliches, gezieltes Bloßstellen, um jemandem zu schaden.

Ausnahmen vom Verbot

Das Offenbarungsverbot gilt nicht uneingeschränkt. Erlaubt bleibt die Offenbarung insbesondere,

  • wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird,
  • für amtliche Register und Informationssysteme untereinander, soweit andere Rechtsvorschriften das vorsehen,
  • für nahe Angehörige (Ehegatt:in, Verwandte in gerader Linie, der andere Elternteil eines Kindes): Sie dürfen den früheren Eintrag nennen, solange sie nicht in Schädigungsabsicht handeln; in öffentlichen Registern müssen sie den geänderten Eintrag angeben.

Was im Alltag praktisch hilft

  • Dokumente aktualisieren lassen: Zeugnisse, Arbeitszeugnisse, Diplome und Urkunden können auf den neuen Namen umgeschrieben werden. Mehr dazu unter Trans im Lebenslauf und Ausweisdokumente.
  • Alte Datensätze bereinigen: Arbeitgeber, Krankenkasse, Banken und Vereine sollten den früheren Namen löschen bzw. ersetzen. Du kannst dich dabei auf das Offenbarungsverbot und den datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruch berufen.
  • Bei vorsätzlicher Bloßstellung den Vorfall dokumentieren (Datum, Zeug:innen, Wortlaut) – das ist die Grundlage für ein mögliches Bußgeldverfahren.

Grenzen

Das Offenbarungsverbot schützt vor unbefugter Offenlegung, hebt aber das Hausrecht privater Einrichtungen nicht auf und verpflichtet niemanden, frühere Sachverhalte aktiv zu verschweigen, wenn ein berechtigtes rechtliches Interesse besteht. In Zweifelsfällen lohnt sich rechtliche Beratung.

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Hinweis: Diese Informationen wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch keine individuelle Rechts-, Medizin- oder Sozialberatung. Wende dich bei konkreten Fragen an eine Fachperson oder Beratungsstelle.

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