Recht

Personenstandsänderung

Geschlechtseintrag im Personenstand ändern – was das SBGG ermöglicht und wie es geht.

SBGGGeschlechtseintragStandesamt
Aktualisiert: 2026-05-16

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) kannst du seit November 2024 deinen Geschlechtseintrag beim Standesamt ändern – in „weiblich“, „männlich“, „divers“ oder komplett streichen.

Mögliche Einträge

  • weiblich
  • männlich
  • divers
  • kein Eintrag (Streichung des Geschlechtseintrags)

Ablauf

Der Ablauf ist identisch mit der Namensänderung:

  1. Termin beim Standesamt vereinbaren
  2. Anmeldung der Erklärung beim Standesamt
  3. Drei Monate Wartezeit
  4. Abgabe der Erklärung beim Standesamt – damit wird die Änderung wirksam

Namens- und Personenstandsänderung können gleichzeitig erklärt werden.

Wichtige Hinweise

  • Eine erneute Änderung ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich (Jahresfrist nach § 5 SBGG); für Minderjährige gilt diese Sperrfrist nicht.
  • Minderjährige unter 14 Jahren: Die Erklärung geben die Sorgeberechtigten ab; ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
  • Minderjährige 14–17 Jahre: Sie erklären selbst, mit Zustimmung der Sorgeberechtigten.
  • Verweigern Sorgeberechtigte ihre Zustimmung, kann das Familiengericht sie ersetzen, sofern die Änderung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  • Auswirkungen auf laufende Rentenansprüche oder Versicherungsverträge solltest du vorab klären.

Internationale Anerkennung

Die Anerkennung der Änderung im Ausland ist nicht garantiert. Bei Reisen in Länder mit eingeschränkten Rechten für trans* Personen ist besondere Vorsicht geboten.

Hinweis: Diese Informationen wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch keine individuelle Rechts-, Medizin- oder Sozialberatung. Wende dich bei konkreten Fragen an eine Fachperson oder Beratungsstelle.

Alle Artikel
Hilfe in Not