Namensänderung
Wie du deinen Vornamen nach dem SBGG rechtlich ändern kannst – Schritt für Schritt.
SBGGStandesamtNamensrecht
Aktualisiert: 2026-05-16Seit dem 1. November 2024 ermöglicht das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Deutschland die Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags per einfacher Erklärung beim Standesamt – ohne Gutachten, ohne Gericht.
Voraussetzungen
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Keine Altersgrenze – Sonderregeln für Minderjährige (siehe unten)
- Anmeldung der Erklärung mindestens drei Monate vor der eigentlichen Abgabe
Ablauf
- Termin beim zuständigen Standesamt (nach Wohnsitz) vereinbaren
- Anmeldung der Erklärung beim Standesamt – formlos oder mit unserem Musterantrag
- Drei Monate Wartezeit
- Abgabe der Erklärung beim Standesamt (persönlich) – damit wird die Änderung wirksam
- Dokumente aktualisieren (Personalausweis, Reisepass, etc.)
Minderjährige
- Unter 14 Jahren: Die Erklärung geben die Sorgeberechtigten ab; das Kind muss zustimmen, sobald es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Sorgeberechtigte müssen zudem versichern, dass sie sich entsprechend haben beraten lassen (§ 2 Abs. 2 SBGG).
- 14 bis 17 Jahre: Die minderjährige Person gibt die Erklärung selbst ab – mit Zustimmung der Sorgeberechtigten.
- Bei Verweigerung der Zustimmung kann das Familiengericht sie ersetzen, sofern die Änderung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
- Die Jahresfrist für eine erneute Änderung (§ 5 SBGG) gilt nicht für Minderjährige.
Kosten
Die Gebühren variieren je nach Standesamt (ca. 10–30 €). Einige Standesämter erheben keine Gebühr.
Nach der Änderung
- Personalausweis und Reisepass: Neue Dokumente beim Bürgeramt beantragen
- Krankenversicherungskarte: Krankenkasse informieren
- Arbeitgeber: Schriftliche Mitteilung, ggf. neue Lohnsteuerkarte
- Bank und Verträge: Umbenennung beantragen